Glossar - W – Widerstand

W – Widerstand

Das Recht auf Widerstand zählt seit der Entwicklung moderner Verfassungen Ende des 18. Jahrhunderts zu den Grundrechten. Laut dem heute gültigen Grundgesetz (Art. 20 Abs. 4 GG) »haben alle Deutsche das Recht auf Widerstand«, wenn die Verfassungsordnung bedroht und »andere Abhilfe nicht möglich ist«. Das Widerstandsrecht als »naturgegebenes« Abwehrrecht gegen schwere Rechtsverstöße wurde als Ausgleich zur Notstandsgesetzgebung erst 1968 geschaffen.

Politischer Widerstand bezeichnet ein politisches Verhalten, das sich gegen eine als bedrohlich und nicht legitim empfundene Herrschaft richtet. Es gibt Widerstand gegen Personen, wie die*den Herrscher*in oder die Herrschenden, gegen die Form der Herrschaft z. B. Diktaturen oder gegen einzelne politische Maßnahmen. Passiver Widerstand, d. h. die gewaltlose Weigerung (z. B. Streik, Nichterscheinen, Anweisungen nicht befolgen), ist von militantem Widerstand, d. h. den aktiven, mit Gewalt gegen Sachen oder Personen verbundenen Handlungen, zu unterscheiden[1].
 

 

[1] Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.